1. Stellt ein Arzt innerhalb der Frist zur ärztlichen Feststellung von Invalidität lediglich fest, dass zu befürchten sei, eine gewisse Invalidität werde bestehen bleiben, eine abschließende Beurteilung sei jedoch noch nicht möglich, da noch nach 3 bis 5 Jahren Verbesserungen auftreten könnten, so erfüllt das die Anforderungen an eine fristgemäß ärztliche Feststellung nicht.

2. Beruft ein VR sich auf den Risikoausschluss für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, so muss er dessen Voraussetzungen darlegen und beweisen und nicht erst der VN einen organischen Schaden als Ursache der Beschwerden.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Zweibrücken, Urt. v. 11.1.2012 – 1 U 2/11

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