Der Kl. nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht seines früheren Angestellten B auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Ein bei der Bekl. versicherter Pkw fuhr auf das Fahrzeug auf, in dem B als Beifahrer saß. Es besteht eine volle Haftung der Bekl. B war nach dem Unfall arbeitsunfähig. Der Kl. zahlte das Entgelt für sechs Wochen fort. Die Aufwendungen betrugen 1.258,55 EUR. Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung bezog B für die folgenden 11 Monate Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis des Kl. mit B wurde zum 31.3.2011 beendet. Im Streit ist zwischen den Parteien die Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten für die Zeit v. 1. bis zum 10.12.2009 und des auf die krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage entfallenden Urlaubsentgelts. Das AG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG das amtsgerichtliche Urt. abgeändert und die Klage auf Ersatz anteiligen Urlaubsentgelts und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten teilweise abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kl. die Wiederherstellung des Urt. des AG; mit ihrer Anschlussrevision verfolgt die Bekl. die vollständige Klageabweisung.

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