Keine Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis (BGH, Urt. v. 13.11.2013 – X ZR 115/12)

Nach dem Urteil des X. Zivilsenats des BGH begründet die verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis am Ankunftsflughafen "außergewöhnliche Umstände" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, die die Verpflichtung des Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lässt. Der Kläger hatte einen Flug von Hamburg über Paris nach Atlanta gebucht. Der Zubringerflug nach Paris startete pünktlich, landete jedoch verspätet in Paris, da zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde. Der Kläger verpasste deshalb seinen Anschlussflug nach Atlanta und musste wieder nach Hause reisen, da der in Atlanta geplante Geschäftstermin geplatzt war.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 188/2013 des BGH v. 13.11.2013

Gesetz und Verordnung zur Schlichtung im Luftverkehr

Am 1.11.2013 sind das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr v. 11.6.2013 (BGBl I S. 1545) und die Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (Luftverkehrsschlichtungsverordnung – LuftSchlichtV) v. 11.10.2013 in Kraft getreten (BGBl I S. 3.820). Durch das Gesetz sind grundlegende Regelungen zur Schlichtung im Luftverkehr in das Luftverkehrsgesetz eingefügt worden (§§ 57 ff. LuftVG). Danach können Zahlungsansprüche von Fluggästen bis 5.000 EUR, die ab dem 1.11.2013 entstehen, vor einer Schlichtungsstelle reguliert werden (zum Gesetzentwurf s. zfs 2012, 242 und zfs 2013, 242). Die Rechtsverordnung regelt im Wesentlichen die Organisation der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle und die Anforderungen an die dort tätigen Schlichter sowie das Schlichtungsverfahren für privatrechtliche und behördliche Schlichtungsstellen. Weitere Einzelheiten können der auf der Homepage des Bundesjustizministeriums veröffentlichten Pressemitteilung entnommen werden.

Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 1.11.2013

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