Die Kl. hatte in erster Instanz vor dem LG beantragt, die Bekl. zur Zahlung von 1.340.085,10 EUR nebst Zinsen und zur Benennung von Adressdaten zu verurteilen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgte die Kl. nur noch ihren Zahlungsantrag i.H.v. 1.316.953,10 EUR nebst Zinsen. Hiermit hat sie vor dem OLG nur i.H.v. 169.672,13 EUR Erfolg gehabt. Das OLG hat für beide Parteien die Revision zugelassen. Die Kl. hat ihre Revision zunächst ohne Anträge eingereicht. Mit ihrer fristgerecht eingegangenen Revisionsbegründung hat die Kl. dann die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung von weiteren 458.656,55 EUR begehrt. Die Bekl. verfolgte mit ihrer Revision die Abweisung der Klage. Der BGH hat durch Urt. v. 16.5.2013 – IX ZR 204/11 – die Bekl. verurteilt, an die Kl. 359.197,72 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage hat der BGH abgewiesen.

Nach Beendigung des Revisionsverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte der Kl. beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren für die Zeit bis zur Vorlage der Revisionsbegründung auf 1.316.953,10 EUR festzusetzen. Der BGH hat diesen Antrag abgelehnt.

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