Das OLG Köln hat mit Urteil vom 27.6.2012[28] den von der Versicherung vorgerichtlich gezahlten Schmerzensgeldbetrag als ersichtlich unzureichend tituliert und somit das Regulierungsverhalten der Beklagten und ihrer Haftpflichtversicherung für unverständlich und für die Klägerin zusätzlich beeinträchtigend anerkannt.

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