Bereits im Jahr 1999 hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 7.1.1999[1] in einem Fall das Schmerzensgeld mit der Begründung verdoppelt, die Versicherung habe sich in kaum verständlicher und zu missbilligender Weise einem berechtigten Verlangen nach Entschädigung entgegengestellt. Die Versicherung habe ihre Machtposition als wirtschaftlich stärkere Partei in geradezu unanständiger Weise ausgenutzt. Ein solches Verhalten grenze bereits an den Tatbestand der Nötigung und könne nicht hingenommen werden. Wörtlich heißt es:

"Hierin zeigt sich ganz besonders die gehäuft zu beobachtende Einstellung mancher Haftpflichtversicherer, den Gläubiger unzweifelhaft berechtigter Ansprüche geradezu als lästigen Bittsteller zu behandeln und mit kaum zu überbietender Arroganz die Regulierung selbst berechtigter und unstreitiger Ansprüche zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil in die Länge zu ziehen. Es ist an der Zeit, nochmals zu wiederholen, was bereits das OLG Karlsruhe im Jahre 1972 (NJW 1973, 851) dem Versicherungsgewerbe ins Stammbuch geschrieben hat:"

Die Haftpflichtversicherungen sind verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald ihre Einstandspflicht bei verständig-lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird. Verstoßen sie hiergegen unter Verletzung von Treu und Glauben, in der Weise, dass dies auf den Geschädigten als Zermürbungsversuch wirken kann, so sind die Gerichte nach Gesetz und Verfassung dazu verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht dadurch entgegenzuwirken, dass sie dem Geschädigten als Genugtuung ein höheres Schmerzensgeld zusprechen.“

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