Bei einem Verkehrsunfall, dessen genauer Hergang nicht aufklärbar ist, so dass auch Feststellungen zum Verschulden der beteiligten Fahrzeugführer nicht getroffen werden konnten, kam es zu einer Kollision eines Quads mit einem Kleinwagen des Bekl. zu 3), der von dem Bekl. zu 2) gesteuert wurde und bei der Bekl. zu 1) haftpflichtversichert ist. Das LG wies die Klage des Eigentümers des bei der Kollision beschädigten Quads unter Hinweis auf die unfallursächliche Instabilität eines Quads ab, die dazu führe, dass die einfache Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Kleinwagens vollständig gegenüber der Betriebsgefahr bei der Haftungsabwägung zurücktrete.

Nach Hinweis des Senats, das die mit dem Ziel einer Verurteilung der Bekl. zu dem Ersatz des hälftigen Schadens des Quads aufgrund des Unfalls eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, wies der Senat die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück.

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