Der BGH hat zur Frage der Rechtsschutzgewährung nach Abschluss eines Vergleichs mit Übernahme der Verfahrenskosten Folgendes ausgeführt:

"Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3 lit. b ARB 2000 setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer – ausdrücklich oder konkludent – Kostenzugeständnisse in der Weise gemacht hat, dass die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Das ist vom Versicherer darzulegen und zu beweisen."

Risikoausschlussklauseln sind dabei eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsbeschl. v. 24.6.2009 – IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn 10 m.w.N.).“[7]

"Danach ist für ein Eingreifen des Ausschlusstatbestands erforderlich, dass er zu Lasten des Versicherers – ausdrücklich oder konkludent – Kostenzugeständnisse gemacht hat. Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht."[8]

Auch das AG Düsseldorf[9] hat sich mit dieser Frage beschäftigt und führt aus:

"Verwendet eine Rechtsschutzversicherung in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen die Klausel, dass der Versicherer die Kosten, die dem Versicherten außergerichtlich im Zusammenhang mit einer einverständlichen Einigung entstanden sind, nicht trägt, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmers angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, so ist diese Klausel unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und sich zudem als überraschend erweist."

[8] BGH, Urt. v. 19.12.2012 – IV ZR 213/11, zfs 2013, 159 = NJW 2013, 1008 mit Anm. G. Bauer = r+s 2013 mit Anm. J. Cornelius-Winkler. Fortführung von BGH, Fn 7.
[9] AG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2012 – 52 C 7592/12, DAR 2013, 86.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge