Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kl. zustehenden Rückkaufswerts nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags. Der Kl. unterhielt bei der Bekl. eine Kapitallebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.12.2004. Diese kündigte er mit Schreiben vom 21.1.2009. Die Bekl. zahlte ihm zum Abrechnungsstichtag 1.2.2009 nach Abzug eines Beitragsrückstands von 691,10 EUR einen Rückkaufswert von 561,94 EUR aus. Mit seiner Klage hat der Kl. zunächst die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge zuzüglich 7 % Anlagezinsen abzüglich des bereits geleisteten Rückkaufswerts, hilfsweise die Zahlung eines Mindestrückkaufswerts, begehrt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Bekl. Auskunft dahin erteilt, dass am 1.2.2009 die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals 2.340,80 EUR betragen habe. Unter Berücksichtigung des Prämienrückstands sowie des bereits geleisteten Rückkaufswerts hat die Bekl. einen verbleibenden Betrag von 1.057,10 EUR errechnet, den sie nebst Zinsen an den Kl. ausgezahlt hat. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das BG hat die weitergehenden Zahlungsansprüche des Kl. abgewiesen.

Mit seiner Revision verfolgt der Kl. einen Anspruch auf Zahlung eines nach § 169 Abs. 3 S. 1 VVG berechneten Rückkaufswerts.

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