Das LG hat entschieden, dass bei nachgewiesener Kenntnis des Maklers über den Gesundheitszustand des Versicherten, eine diesbezügliche falsche Angabe im Versicherungsantrag als arglistige Täuschung zu werten ist. Diese richtige Einzelfallentscheidung ist unter zwei Aspekten auch allgemein relevant.

Zum einen reichte es dem LG zur Feststellung der Arglist aus, dass der Kl., hier zugleich VN und verletzte Person, aussagte, der betreuende Makler sei über seine Vorerkrankungen und Vorschädigungen informiert gewesen. Das LG hat den Rückschluss gezogen, dass bei (nachgewiesener) Kenntnis von diesen anzeigepflichtigen Umständen eine anders lautende Aussage des Maklers im Versicherungsantrag bewusst und arglistig erfolgt. Dieser Rückschluss vom objektiven Umstand auf die subjektive Absicht ist richtig, wenn es keinen erkennbaren anderen Grund als eine beabsichtigte Täuschung des VR gibt, denn bei einem Makler kann man unterstellen, dass er die Auswirkung einer falschen Angabe im Versicherungsantrag kennt und berücksichtigt. Es reicht für den Nachweis der Arglist in solchen Fällen also aus, wenn der VR die positive Kenntnis des Maklers beweist.

Zum anderen hat das LG ebenso richtig eine weitergehende Nachfragepflicht der beklagten Versicherung nicht angesprochen. Bei einer positiven und eindeutigen Aussage im Versicherungsantrag zu einem entscheidungsrelevanten Umstand, braucht der VR diese Angabe nicht weiter zu hinterfragen, er darf sich auf die Richtigkeit der Angaben verlassen.

RA André Naumann, Bornheim

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge