Der Kl. macht gegen die Bekl., die Verwalter in den Insolvenzverfahren über die Vermögen der früheren Bekl. zu 1) und 2), Zahlungsansprüche nach Rücktritt von einem Grundstückserwerbsvertrag mit Bauverpflichtung geltend.

Mit notariellem Vertrag vom 15.1.2008 erwarb der Kl. von der ursprünglichen Bekl. zu 1 (im Folgenden: Bekl. zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die frühere Bekl. zu 2) (im Folgenden: Bekl. zu 2) ist, ein Grundstück in W zum Preis von 2.850.000 EUR. Zugleich verpflichtete sich die Bekl. zu 1) darin, auf dem Grundstück ein Fachmarktzentrum zu errichten, das bis zum 30.6.2008 bezugsfertig sein sollte.

Im Hinblick auf etwaige Rücktrittsrechte enthält der Vertrag unter anderem folgende Regelungen:

"Abschnitt 8: Gesetzliche Rücktrittsrechte"

1. Im Übrigen bestehen Rücktrittsrechte für beide Vertragsteile nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

3. Die Kosten dieses Vertrags einschließlich des Grundbuchvollzuges sowie die Kosten der Rückabwicklung trägt der Vertragsteil, der den Rücktritt des anderen zu vertreten hat.

4. Tritt der Erwerber aus vom Veräußerer zu vertretenden Gründen vom Kaufvertrag zurück, ist der bezahlte Kaufpreisteil jeweils ab Zahlung bis zur Rückzahlung mit 5 % jährlich zu verzinsen. Weitere Ansprüche bestehen nicht, es sei denn, der Veräußerer habe den Grund des Rücktritts vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt; alsdann haftet er dem Erwerber auf Schadensersatz.“

Die Bekl. zu 2 teilte dem Kl. unter dem 14.5.2008 mit, dass sie den ursprünglich vereinbarten Übergabezeitpunkt an die Mieter im Einvernehmen mit diesen auf den 1.9.2008 verschoben habe. Unter dem 23.5.2008 schrieb der Kl. den Bekl., er schlage wegen der Verschiebung des Fertigstellungstermins um zwei Monate eine Kaufpreisminderung um 200.000 EUR vor, andernfalls ziehe er die Ausübung eines ihm zustehenden Rücktrittsrechts in Erwägung. Sodann setzte der Kl. den Bekl. mit Schreiben vom 3.6.2008 eine Frist zur Fertigstellung des Fachmarktcenters bis zum 31.7.2008 und kündigte gleichzeitig an, nach fruchtlosem Fristablauf von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen zu wollen. Nachdem am 31.7.2008 keine Bezugsfertigkeit gegeben war, erklärte der Kl. mit Schreiben vom 1.8.2008 den Rücktritt vom Vertrag und forderte mit weiterem Schreiben vom 8.8.2008 die Bekl. zu 1 zur Zahlung ihm entstandener Kosten (notarielle Vertragskosten, Grundbuchkosten, Maklerkosten, Bereitstellungszinsen und außergerichtliche Anwaltskosten) i.H.v. insgesamt 128.387,50 EUR, der Klagesumme, auf. In der ersten Septemberhälfte 2008 wurden die drei Ladengebäude von den jeweiligen Mietern bezogen. Den Kaufpreis hat der Kl. nicht bezahlt.

Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Kl. hat das BG der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehren die Bekl. weiterhin Klageabweisung.

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