Die Entscheidung stellt für den Bereich der Verfahrens- und Prozesskostenhilfe erstmals höchstrichterliche Grundsätze auf, in welchen Umfang berufsbedingte Fahrtkosten bei der Bemessung des einzusetzenden Einkommens bei großen Fahrtstrecken zu berücksichtigen sind. In seinem Beschl. v. 13.6.2012, RVGreport 2012, 359 (Hansens) = AGS 2012, 473, musste der BGH bei einer Fahrtstrecke von 24 km zwischen Arbeitsstelle und Wohnort noch nicht entscheiden, ob die in der DVO zu § 82 SGB XII enthaltene Begrenzung auf 40 Entfernungskilometer auch im Rahmen der VKH und PKH anzusetzen ist. Dies hat der BGH hier zutreffend verneint.

Darüber hinaus hat der BGH die nachgewiesenen notwendigen Anschaffungskosten für den Pkw in der Form von Darlehensraten im Rahmen der hier bejahten Angemessenheit nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigt. Ob daneben noch die monatlichen Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kfz-Steuer abzugsfähig sind – so OLG Celle – 10. Senat – Nds. Rpfl. 2009, 104; OLG Koblenz FamRZ 2009, 531 – hat der BGH hier nicht erörtert. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hatte das OLG die Aufwendungen für eine Teilkaskoversicherung berücksichtigt.

Im entschieden Fall hatte der BGH neben den sonstigen vom OLG berücksichtigten Beträgen als abzugsfähig anerkannt:

 
Fahrtkosten 110 km x 5,20 EUR = 572,00 EUR
Darlehensraten für die Beschaffung des Pkw = 115,91 EUR
Insgesamt 687,91 EUR

Dieser Betrag lag zwar unter dem vom OLG berücksichtigten Betrag von 916 EUR. Jedoch verblieb unter Berücksichtigung der Einkommens- und Abzugspositionen kein einzusetzendes Einkommen.

Heinz Hansens

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