Die Rechtslage ist schwierig i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 1 StPO, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder aber, wenn die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird. Die Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB bereitet Schwierigkeiten, weil in rechtlicher Hinsicht umstritten ist, unter welchen konkreten Voraussetzungen von einer störenden Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang eines EG-Fahrtenschreibers auszugehen ist.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Duisburg, Beschl. v. 3.9.2012 – 35 Qs-716 Js 9/12-101/12

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