Die teilweise Zuordnung der Aufwendungen für die Lebensversicherung zugunsten der unterhaltsberechtigten Ehefrau des Getöteten als fixe Kosten bei der Bestimmung des Barunterhaltsschadens führt zu einer Erhöhung des Schadensersatzanspruchs. Eine für die Bearbeitung von Schadensersatzrechtsstreiten geeignete Fixkostenliste lässt sich dem Buch von Schah Sedi/Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 5, Personenschäden, § 4 Rn 42 entnehmen, das auf Aufstellungen von Ege, in: Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV, Bd. 7, S. 81 ff. beruht (vgl. auch Ege, DAR 1988, 299; Schmitz-Herscheidt, VersR 2003, 33). Dass bei Selbstständigen ohne ausreichende anderweitige Altersvorsorge die hierfür getroffenen Aufwendungen zur Altersvorsorge als Unterhaltsleistungen fixe Kosten sind, ist nicht erst mit der Diskussion um Altersarmut aufgrund unzureichender Alterssicherung entwickelt worden, sondern in der Rspr. des BGH seit den 50er Jahren angenommen worden (vgl. Rn 10). Die ursprünglichen fixen Kosten sind damit von dem Nettoeinkommen des Getöteten abzuziehen, bei der Bestimmung der Höhe des ersatzfähigen Schadens dem Anteil des Unterhaltsgeschädigten wieder zuzuschlagen (vgl. BGH VersR 1986, 39). Ob die von dem BGH als zulässig gehaltene Berechnung des Unterhaltsschadens unter Ansatz von 40 % des Familieneinkommens als Fixkosten angemessen ist (vgl. BGH DAR 2007, 201) sollte unter Abgleichung mit der Fixkostenliste geklärt werden (vgl. Schah Sedi/Schah Sedi, a.a.O., § 4 Rn 39).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

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