Nach Art. 442 ZGB verjährt der Anspruch auf den Ersatz eines Schadens, der durch eine deliktische Handlung entstanden ist, innerhalb von 3 Jahren nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und dem zum Schadensersatz Verpflichteten erlangt hat. Diese Frist kann jedoch nicht länger als 10 Jahre, gerechnet ab dem Unfalltag, dauern. Ist der Schaden durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht worden, verjährt der Schadensersatzanspruch innerhalb von 20 Jahren ab dem Tag der Tatbegehung, unabhängig davon, wann der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und dem zum Schadensersatz Verpflichteten erlangte.

Bei Personenschäden kann die Verjährungsfrist nicht vor dem Ablauf von 3 Jahren nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und dem zum Schadensersatz Verpflichteten erlangte, enden. Die Ansprüche eines Minderjährigen wegen Personenschäden können nicht vor dem Ablauf von 2 Jahren nach der Volljährigkeit des Geschädigten enden. Nach Art. 118 ZGB verjähren wiederkehrende Leistungen nach 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Leistung. Der Lauf der Verjährungsfrist der einzelnen Rentenraten darf jedoch nicht früher als für den gesamten Rentenanspruch beginnen.[27]

 

Beispiel

A und sein 5-jähriger Sohn erleiden am 1.1.2000 einen Unfall mit schweren Verletzungen. Der Fahrer, der den Unfall verursacht hat, flüchtet und bleibt bis Juni 2010 unbekannt. A kann gegen ihn keine Ansprüche mehr auf Ersatz der Sachschäden erheben, da diese bereits im Januar 2010 verjährt sind. Er kann aber Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens erheben, da diese erst im Juni 2013 verjähren. Die Ansprüche seines Sohnes wegen des Personenschadens verjähren aber erst im Jahr 2015 im Zuge der Volljährigkeit des Geschädigten.

Die Verjährung wird gem. Art. 123, 124 ZGB durch die Anerkennung der Forderung, die Einleitung eines Mediationsverfahrens und jede Handlung gehemmt, die vor einem Gericht oder einem anderen entscheidungs- oder vollstreckungsbefugten Organ zwecks der Feststellung, der Geltendmachung oder der Sicherung des Anspruchs unternommen wurde (z.B. eine Klage oder die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens).

[27] Oberstes Gericht, Urt. v. 5.6.1974 – I PR 184/74, Das Juristische Informationssystem "Lex. Omega" (System Informacji Prawnej "Lex. Omega"), Nr. 14261.

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