Auch der unfallbedingt entgangene Gewinn wird ersetzt, und zwar i.d.R. durch eine Rente. Die Höhe der Rente muss den Verdienstmöglichkeiten, die der Betroffene hätte, wäre er nicht behindert, entsprechen. Dies gilt auch, wenn er zur Unfallzeit gar nicht erwerbsmäßig tätig war. Es wird also grundsätzlich auf die Minderung der Arbeitsfähigkeit abgestellt. Zu dem Haushaltsführungsschaden gibt es keine ausgeprägte Rechtsprechung der obersten Gerichte. Dieser wird jedoch in der Literatur anerkannt.

Nach einem Wandel in der Rechtsprechung richtet sich die Rente nach dem Bruttoeinkommen, welches der Betroffene erhalten hätte, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Die auf dieser Basis festgelegte Rente wird dann entsprechend um die Steuer und andere Belastungen gemindert, damit es zu keiner Bereicherung des Betroffenen kommt.[26] Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer eine Bestätigung des Arbeitgebers, selbständige Unternehmer ihren Steuerbescheid zu Beweiszwecken vorlegen. Andere Beweismittel sind jedoch natürlich auch nicht ausgeschlossen.

Von der Rente, die dem Geschädigten zugesprochen wird, ist die Rente für Unterhaltsberechtigte zu unterscheiden. Im Todesfall haben nach Art. 446, § 2 ZGB Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf eine entsprechende Rente, nach § 3 die nächsten Familienmitglieder auf eine Entschädigung. Die Höhe der Rente und der Entschädigung richtet sich nach den konkreten Verhältnissen.

[26] Oberstes Gericht, Urt. v. 29.10.2002 – II UK 60/02, Das Juristische Informationssystem "Lex. Omega" (System Informacji Prawnej "Lex. Omega"), Nr. 183212, anders aber in einer neueren Entscheidung das Oberste Gericht, Urt. v. 23.11.2010 – I PK 47/10, Das Juristische Informationssystem "Lex. Omega" (System Informacji Prawnej "Lex. Omega"), Nr. 707403.

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