Nach Art. 44 des Verkehrsrechts[11] und Art. 16 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherungen[12] ist jeder Unfall der Polizei zu melden, bei dem es zu einem Personenschaden gekommen ist oder die Begehung einer Straftat vermutet wird (z.B. Trunkenheit am Steuer). Anderenfalls braucht der Unfall nicht der Polizei gemeldet zu werden, falls die Beteiligten untereinander klären, wer für den Unfall verantwortlich ist. Nach Art. 15 des Versicherungsgesetzes[13] wird die Entschädigung auf Grund einer Anerkennungserklärung der Versicherten, eines Vergleichs oder eines Gerichtsurteils vom Versicherer ausgezahlt. Ist also keiner der Beteiligten bereit, eine Erklärung über die Anerkennung seiner Verantwortlichkeit zu geben, sollte die Polizei geholt werden. Bei der polizeilichen Unfallaufnahme erfolgt keine Schuldzuweisung. Das Protokoll gilt aber im Zivilverfahren als Beweismittel (Beschreibung der Unfallstelle, Aussagen der Beteiligten, Augenschein).

[11] Das Gesetz v. 20.6.1997 über das Verkehrsrecht (Ustawa z 20 czerwca 1997 prawo o ruchu drogowym), Gesetzblatt für die Republik Polen 2005, Nr. 108, Pos. 908 mit Änderungen.
[12] Das Gesetz v. 22.5.2003 über Haftpflichtversicherungen, dem Versicherungsgarantiefond und das polnische Büro der Verkehrsversicherer, (Ustawa z dnia 22 maja 2003 r. o ubezpieczeniach obowiązkowych, Ubezpieczeniowym Funduszu Gwarancyjnym i Polskim Biurze Ubezpieczycieli Komunikacyjnych), Gesetzblatt für die Republik Polen 2003, Nr. 1224, Pos. 1152 mit Änderungen.
[13] Das Gesetz v. 22.5.2003 über die Versicherungstätigkeit (Ustawa z 22 maja 2003 r.o działalności ubezpieczeniowej), Gesetzblatt für die Republik Polen 2003, Nr. 11, Pos. 66 mit Änderungen.

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