Mit dem der Sache nach gegen den Gerichtskostenansatz nach § 4 KostVfg gerichteten Einwand, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen stehe wegen eines Verstoßes seiner Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung einer Kostenerhöhung gemäß § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO lediglich eine geringere als die im Verfahren nach § 4 JVEG festgesetzte Vergütung zu, kann die auf Erstattung der Prozesskosten in Anspruch genommene Partei im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls dann nicht gehört werden, wenn sie alleinige Kostenschuldnerin ist und ihr damit – im Gegensatz zum Erstattungsgläubiger, der die Sachverständigenkosten als Beweisführer verauslagt hat – der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG zur Verfügung steht.

BGH, Beschl. v. 7.9.2011 – VIII ZB 22/10

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