“"… II."

[5] Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[7] 2. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Kl. der Bekl. die im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschl. v. 22.4.2009 ausgewiesenen Kosten i.H.v. 4.248,83 EUR zu erstatten haben, da es sich insoweit um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt.

[8] a) Es kann offenbleiben, ob die Auffassung des Beschwerdegerichts zur fehlenden Kausalität zwischen der vom Beschwerdegericht unterstellten Pflichtverletzung des Sachverständigen und den tatsächlich entstandenen Kosten der Tätigkeit des Sachverständigen einer rechtlichen Nachprüfung standhielte. Denn mit dem der Sache nach gegen den Gerichtskostenansatz nach § 4 KostVfg gerichteten Einwand, dem Sachverständigen stehe wegen eines Verstoßes seiner Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung einer Kostenerhöhung gem. § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO lediglich eine Vergütung i.H.v. 1.342,10 EUR zu, können die Kl. im Kostenfestsetzungsverfahren, das nur das Ziel verfolgt, die Kostengrundentscheidung des Ausgangsverfahrens der Höhe nach zu beziffern (BGH NJW 2004, 366 unter 3), nicht gehört werden. Da die Kl. sowohl als Verfahrensveranlasser nach § 22 Abs. 1 GKG als auch nach der Kostengrundentscheidung aufgrund ihres vollständigen Unterliegens im Ausgangsrechtsstreit gem. § 29 Nr. 1 GKG für die Gerichtskosten haften, mithin alleinige Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits sind, steht ihnen der Weg offen, sich gegen die Höhe des Ansatzes der Gutachterkosten im Wege der nicht fristgebundenen Erinnerung nach § 66 GKG zu wenden. Der Einwand, die Gutachterkosten seien wegen eines Verstoßes des Sachverständigen gegen seine in § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO normierte Mitteilungspflicht nicht in der geltend gemachten Höhe anzusetzen, kann von den Kl. ungeachtet der vom LG im Rahmen des Verfahrens gem. § 4 Abs. 1 JVEG getroffenen Entscheidung, mit der die dem Sachverständigen für sein schriftliches Gutachten zustehende Vergütung auf 4.106,73 EUR festgesetzt wurde, im Erinnerungsverfahren vorgebracht werden, da der Beschl. gem. § 4 Abs. 1 JVEG nur im Verhältnis der Staatskasse zu dem Sachverständigen und nicht gegenüber dem Kostenschuldner wirkt (§ 4 Abs. 9 JVEG).

[9] Soweit von einer verbreiteten Meinung in der Instanz-Rspr. eine Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtskostenansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren bejaht wurde (OLG Dresden NJW-RR 2001, 861 f.; OLG Naumburg JurBüro 2001, 374; OLG Koblenz Rpfleger 1985, 333; JurBüro 1990, 733; OLG Celle RVGreport 2010,154 (Hansens) = JurBüro 2010, 206; a.A. OLG München JurBüro 1990, 358 = AnwBl 1990, 396 f.), lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, in denen der Erstattungspflichtige nicht zugleich Kostenschuldner war und er daher seinen Einwand, die Sachverständigenkosten seien zu kürzen, weder im Verfahren nach § 4 JVEG (früher § 16 ZSEG) noch im Rechtsbehelfsverfahren nach § 66 GKG geltend machen konnte. So liegt es im Streitfall nicht.

[10] b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Kl. durch die ihnen erteilte Kostenrechnung auch hinsichtlich der dort ausgewiesenen Sachverständigenkosten beschwert. Denn die Beschwer liegt nicht nur in dem in der Rechnung festgesetzten, an die Staatskasse zu zahlenden Betrag i.H.v. 247,50 EUR, sondern auch in der dort als Verrechnungsposten eingestellten Sachverständigenvergütung. Die Tatsache, dass diese Kosten von der Bekl. als Vorschuss geleistet wurden und daher an diese von den Kl. zu erstatten sind, ändert nichts an ihrer rechtlichen Einordnung als Gerichtskosten (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn 32), für die im Streitfall die Kl. als alleinige Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse haften.

[11] c) Bei den im angefochtenen Beschl. festgesetzten Kosten handelt es sich um zur Rechtsverfolgung (Klageabweisung) notwendige Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Bekl. ist mit Beschl. des BG nachdrücklich unter Hinweis auf § 356 ZPO und einen möglichen Prozessverlust zur Einzahlung des angeforderten weiteren Vorschusses von 3.000 EUR aufgefordert worden. Angesichts dessen blieb der Bekl., um nicht als beweisfällig angesehen zu werden, zur Anspruchsabwehr im Rechtsstreit keine andere Wahl als den angeforderten weiteren Vorschuss einzuzahlen.

[12] d) Das Ergebnis ist auch sachgerecht, da danach allein der Kostenschuldner die Auseinandersetzung über einen möglicherweise unberechtigten Ansatz von Gerichtskosten in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§ 66 GKG) zu betreiben hat; hingegen wird ein Erstattungsgläubiger, soweit er aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Gerichtskosten haftet, im Kostenfestsetzungsverfahren mit dieser Auseinandersetzung nicht belastet. Eine sachliche Überprüfung des Gerichtskostenansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren wäre im Übrigen bei Sachverhalten, in denen der Erstattungsgläubiger – wie im Streitfall die Bekl. – nicht zugleich (auch) Kostenschuldner ist, grob unbillig. Denn ihm bliebe nach einem für ihn nac...

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