Die Entscheidung des BGH belegt die Gefahren für den Rechtsanwalt, die das neue Recht der Vergütungsvereinbarung mit sich gebracht hat.

Anwendbares Recht

Ich hatte schon in RVGreport 2008, 326, 327 darauf hingewiesen, dass die Übergangsregelung des § 60 RVG nicht für die Beantwortung der Frage gilt, ob für eine getroffene Vergütungsvereinbarung das bis zum 30.6. 2008 geltende Recht des § 4 RVG a.F. oder die am 1.7.2008 in Kraft getretenen Neureglungen der §§ 3a ff. RVG n.F. gelten. Deshalb kann es hierfür auch nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommen.

Der BGH hat hierfür auf die entsprechende Anwendung von § 61 Abs. 2 RVG abgestellt, ohne im Einzelnen zu begründen, ob die hierfür erforderliche Gesetzeslücke überhaupt vorliegt. Dies ist m.E. nicht der Fall, weil die Übergangsregelung des Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren eingreift, nach dem dieses Gesetz – also mit den Änderungen des RVG – am 1.7.2008 in Kraft getreten ist. Daraus kann man entnehmen, dass eine vor dem Stichtag zustande gekommene Vergütungsvereinbarung nach dem bisherigen Recht, eine ab dem Stichtag erfolgte Vereinbarung hingegen nach dem neuen Recht der §§ 3a ff. RVG zu beurteilen ist. Zustande gekommen ist eine Vergütungsvereinbarung dann, wenn die letzte für ihren Abschluss erforderliche Erklärung einer Vertragspartei vorliegt. Das war hier die Annahmeerklärung der Rechtsanwälte hinsichtlich des durch die Mandantin geänderten Angebots.

Gegen eine entsprechende Anwendung des § 61 Abs. 2 RVG spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber einen Regelungsbedarf offensichtlich nur beim Übergang von der BRAGO zum RVG, nicht hingegen bei der Neuregelung der RVG-Vorschriften gesehen hat.

Jedenfalls ist dem BGH im Ergebnis zuzustimmen, dass es für die Anwendung des Rechts der Vergütungsvereinbarung nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommen kann.

Formvorschriften

Die in § 3a Abs. 1 S. 1 RVG geregelte Formerleichterung, nach der Vergütungsvereinbarungen nicht mehr der Schriftform, sondern der Textform des § 126b BGB bedürfen, birgt für den Rechtsanwalt ein erhebliches Gefahrenpotenzial, dass die Vereinbarung formunwirksam ist. Namentlich der für die Textform erforderliche "räumliche Abschluss" der Erklärung erfordert eine genaue Überprüfung der vom Mandanten unterzeichneten und dem Rechtsanwalt zurückgegeben Vereinbarung dahingehend, ob der Auftraggeber nicht Änderungen angefügt hat, die räumlich hinter der Unterschrift angebracht sind.

Folgen der Formunwirksamkeit

Der Formmangel führt nach § 4b Abs. 1 RVG dazu, dass der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangen kann, s. Hansens RVGreport 2008, 282, 290. Darüber hinausgehende Zahlungen kann der Auftraggeber gem. § 4b S. 2 RVG i.V.m. mit den Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung von dem Rechtsanwalt herausverlangen, auch wenn er vorbehaltlos geleistet hatte. Die frühere Regelung in § 4 Abs. 1 S. 3 RVG a.F. hat der Gesetzgeber in die Neufassung nicht übernommen.

Allerdings gilt auch die Vorschrift des § 814 BGB, nach der der Auftraggeber die auf eine fehlerhafte Vergütungsvereinbarung geleistete Zahlung dann nicht herausverlangen kann, wenn er gewusst hatte, dass er dem Rechtsanwalt aufgrund der fehlerhaften Vereinbarung keine höhere als die gesetzliche Vergütung schuldet. Die Beweislast dafür, dass der Auftraggeber Kenntnis von der Nichtschuld hatte, liegt beim Rechtsanwalt, s. Hansens RVGreport 2008, 282,292. Ein solcher Beweis dürfte nicht einfach zu führen sein.

Heinz Hansens

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