Das klagende Land macht gegen den Bekl. aus nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 S. 1 BVG übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend. Der Geschädigte war am 23.3.2004 als Sohn des Bekl. und dessen damaliger Ehefrau geboren. Die Ehegatten trennten sich bereits im April 2004 und kamen aus finanziellen Gründen überein, weiterhin mit ihrem Sohn in der gemeinsamen Wohnung zu leben. Überwiegend betreute die Mutter den Geschädigten, der Bekl. übernahm jedoch jedes zweite Wochenende die Betreuung. Die elterliche Sorge stand den Ehegatten weiterhin gemeinsam zu.

Am 31.7.2004 betreute der Bekl. den Geschädigten allein. Als der Geschädigte über einen längeren Zeitraum hinweg laut und anhaltend geschrieen hatte und mehrere Versuche, ihn zu beruhigen, fehlgeschlagen waren, schüttelte der Bekl. ihn so heftig, dass sich der Kopf des Kindes unkontrolliert hin- und herbewegte, was ein Schütteltrauma des Geschädigten mit der Folge hervorrief, dass er dauerhaft halbseitig gelähmt wurde sowie geistig zurück geblieben sein wird und maximal den Entwicklungsstand eines zwei- bis vierjährigen Kindes erreichen kann. Der Bekl. wurde wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Das klagende Land erbrachte ab 1.10.2006 Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Mit der Klage hat das klagende Land den Regress hinsichtlich der erbrachten Leistungen, die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht sowie die Feststellung begehrt, dass es sich um einen auf ihn übergegangenen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele. Das BG hat nach Abweisung der Klage durch das LG der Klage stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass das Familienprivileg dem Übergang der Schadenersatzansprüche auf das klagende Land nicht entgegen stehe, da der Bekl. mit dem Geschädigten im Zeitpunkt der Tat nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe und eine vorsätzliche Tatbegehung vorliege.

Die Revision des klagenden Landes führte zur Aufhebung des Berufungsurt. und zur Zurückverweisung der Sache an das BG.

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