Je nach der Qualifizierung als Fahrrad oder Kraftfahrzeug ergeben sich auch Besonderheiten für den Versicherungsschutz wegen Diebstahls. Da die Pedelecs teilweise sehr teuer (im Schnitt 600 EUR bis 3.800 EUR) sind, besteht ein Interesse, sie gegen Diebstahl zu versichern. Einfacher Diebstahl von Fahrrädern ist in den Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB) regelmäßig nicht mehr mitversichert.[30] Versicherungsschutz kann jedoch in der Hausratversicherung durch eine spezielle Klausel 7110 gesondert vereinbart werden. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz danach auch auf "Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand". Soweit das Pedelec mit Anfahrhilfe als Kraftfahrzeug definiert wird, müsste zum Diebstahlschutz eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen werden, was aber bei versicherungsfreien Fahrzeugen nicht möglich sein dürfte. Auch hier darf der Versicherungsnehmer aber erwarten, dass das Pedelec mit Anfahrhilfe unter den Schutz einer gesondert vereinbarten Klausel in die Hausratversicherung fällt. Daneben werden gesonderte Diebstahlversicherungen für Fahrräder zumeist beim Kauf angeboten, die im besten Fall im Vergleich zur Hausratversicherung einen umfassenderen Versicherungsschutz bei höheren Prämien bieten. Dabei kommt es beim Kauf nicht darauf an, ob es sich um ein Fahrrad oder Kraftfahrzeug handelt, weil im Zweifel das gekaufte Fahrzeug versichert werden sollte. Wird der Vertrag gesondert abgeschlossenen und das versicherte Fahrzeug nicht genau bezeichnet, können dagegen Probleme auftreten. Diebstahlschutz für Pedelecs mit Tretunterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h besteht nur bei Abschluss einer (zusätzlichen) Teilkaskoversicherung.

[30] Musterbedingungen VHB 2000. Einfacher Diebstahl an Fahrrädern war nur bis zu den VHB 1974 bis zu einer Entschädigungsgrenze von 500 DM vom Versicherungsschutz mit umfasst.

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