1. Grds. ist ein Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung binnen einer Frist von drei Monaten zu bescheiden.

2. Ob ein zureichender Grund für die Überschreitung der Monatsfrist besteht, ist im konkreten Einzelfall anhand der kennzeichnenden Umstände zu entscheiden, wobei das Interesse des Betroffenen an einer möglichst raschen Entscheidung, sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit und das Interesse an einer ausreichend vorbereiteten sachgerechten Entscheidung, zu berücksichtigen sind.

3. Der Vorprüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer darf im Bestellungsverfahren der Fachanwaltschaft Arbeitsproben des Antragstellers in CD-Form nicht zurückweisen und stattdessen die Vorlage von Arbeitsproben in Papierform verlangen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Köln, Urt. v. 9.8.2011 – 5 O 69/11

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