Auf Grund der Vielzahl von möglichen Zuwiderhandlungen, können im Folgenden nur die am häufigsten vorkommenden Verstöße und deren Ahndung dargelegt werden. Die Bußgeldvorschriften sind in den §§ 8, 8a FPersG enthalten, welche durch die §§ 21 ff. FPersV konkretisiert werden. Sie beinhalten Höchstgeldbußen, welche für den Fahrer pro Tat auf 5.000,– EUR, für den Unternehmer auf 15.000,– EUR beschränkt sind.

a. Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten sowie Lenkzeitunterbrechungen

Gemäß § 20a FPersV sind die Unternehmen dazu angehalten, ihren Betrieb nach Maßgabe des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu organisieren. In erster Linie verpflichtet dies die Unternehmer dazu, die Tourenplanung so vorzunehmen, dass die Fahrer Lenkzeiten, Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen ordnungsgemäß einhalten können. Darüber hinaus hat neben einer ordnungsgemäßen Anweisung der Fahrer auch eine regelmäßige Überprüfung über die Einhaltung der Vorschriften stattzufinden.

Dementsprechend muss der Unternehmer gem. § 1 Abs. 5 FPersV dafür Sorge tragen, dass die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden. Verstößt er hiergegen, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1a Nr. 1a FPersG.

aa. Lenkzeit

Gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Überschreitet der Fahrer seine zulässige Tageslenkzeit, beträgt die Geldbuße bei Überschreiten bis zu 60 Minuten 30,– EUR, bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden 30,– EUR je angefangene ½ Stunde und bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene ½ Stunde sogar 60,– EUR. Für den Unternehmer beträgt die Regelgeldbuße bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene ½ Stunde bereits 90,– EUR und bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene ½ Stunde sogar 180,– EUR.

bb. Ruhezeit

Gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Für die Berechnung der täglichen Ruhezeit ist dabei auf einen Bezugszeitraum von 24 Stunden abzustellen, der nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein braucht. Dies bedeutet, dass der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit eine neue Ruhezeit einlegen muss. Die tägliche Ruhezeit beträgt grundsätzlich mindestens 11 zusammenhängende Stunden, wobei diese an 3 Tagen pro Woche auf 9 Stunden reduziert werden kann. Jede Unterbrechung dieses Zeitraums durch eine Fahrtätigkeit führt dazu, dass nach deren Beendigung die Zeit von 11 bzw. 9 Stunden erneut zu laufen beginnt. Hält ein Fahrer die täglichen Ruhezeiten nicht ein, liegt die Geldbuße für den Fahrer bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangener Stunde bei 30,– EUR und bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangener Stunde sogar bei 60,– EUR. Der Unternehmer wird für solche Verstöße härter bestraft, indem die Regelgeldbuße für die Nichteinhaltung der Ruhezeit durch den Fahrer bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangener Stunde 90,– EUR und bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde sogar 180,– EUR beträgt.

 
Hinweis

Es sollte die Qualität der vorgeworfenen Zuwiderhandlung geprüft werden, da in ihrem Unrechtsgehalt erheblich voneinander abweichende Verstöße durch die vorgegebene schematische Berechnungsweise zu einer ähnlichen Bußgeldhöhe führen können. Dies sollte spätestens vor Gericht thematisiert und mit Augenmaß korrigiert werden. Hat ein Fahrer bspw. statt der erforderlichen Ruhezeit von 9 Stunden nur eine solche von 8 Stunden eingelegt, werden nach obergerichtlicher Rspr. die Lenkzeiten dieses Tages mit allen nachfolgenden Lenkzeiten addiert, die nicht durch eine ausreichende Ruhezeit unterbrochen wurden.[1] Dadurch kann es im Einzelfall zu einer erheblichen Tageslenkzeitüberschreitung in Tateinheit miteiner Verkürzung der vorgeschriebenen Tagesruhezeit kommen. Diese aber mit den Regelsätzen des Bußgeldkataloges zu ahnden, wäre vollkommen unverhältnismäßig.[2] Denn der Zweck der Sozialvorschriften, die Teilnahme übermüdeter Fahrer am Straßenverkehr zu verhindern, wäre in dem vorgenannten Beispiel gerade nicht gefährdet, da bei einer Ruhepause von 8 Stunden von einer Übermüdung ernstlich nicht gesprochen werden kann.

[1] OLG Köln NZV 1989, 484; OLG Frankfurt DAR 2001, 375.
[2] Vgl. hierzu auch OLG Hamm VRS 91, 156 ff.

cc. Fahrtunterbrechung

Gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden eine Lenkunterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, wenn danach weitergefahren und keine Ruhezeit begonnen werden soll. Im Gegensatz zur Rechtslage bis April 2007, nach welcher dieser Zeitraum in drei Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten unterteilt werden durfte, regelt Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nunmehr, dass nur noch zwei Teilunterbrechungen zulässig sind, wobei die erste mindestens 15 Minuten, die zweite mindestens 30 Minuten betragen muss. Verstöße hiergegen können unterschiedlich geahndet werden. So sieht der Bußgeldkatalog zum einen den Verstoß vor, die Fahrtunterbrechung zu spät eingelegt zu haben, was für den...

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