1. Einleitung

Gegen die anwaltliche Selbstvertretung in Verkehrsunfällen spricht schon das alte englische Sprichwort: "Ein Anwalt, der sich selbst vertritt, hat einen Esel zum Mandanten." Unabhängig davon, ob es förderlich ist, wenn sich der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Rechtsanwalt selbst vertritt – zumal er bei der Vertretung in eigener Sache oft unnötig emotionalisiert ist, was die Gefahr in sich birgt, dass er vermeidbare Fehler begeht und Schadenspositionen vergisst – bedarf die Frage der Klärung, ob er gegenüber der Versicherung sein Honorar für seine Tätigkeit beziffern darf. Geklärt ist inzwischen, dass ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung gegen seine Rechtsschutzversicherung hat, wenn er sich selbst vertritt.[1] Fraglich ist, ob er für Schäden am eigenen Pkw bei außergerichtlicher Tätigkeit noch die anwaltlichen Gebühren gegenüber der Gegner-Kfz-Haftpflichtversicherung bei unverschuldeten Unfällen abrechnen darf. Oftmals weigert sie sich, die Kosten zu übernehmen. Regelmäßig wird von Kfz-Versicherungen in derartigen Fällen eingewandt, der Rechtsanwalt könne die Geschäftsgebühr gegenüber der Versicherung nicht abrechnen, sie sei bei anwaltlicher Selbstvertretung nicht angefallen, er könne nicht Anwalt und Mandant in einer Person sein. Zu dieser Thematik ist eine Vielzahl sich diametral entgegenstehender Urteile ergangen, die im Folgenden vorgestellt werden sollen.

[1] AG München, NJW 2009, 239; § 5 Abs. 1a ARB.

2. Anwaltskosten als Position des Schadensersatzanspruchs bei Unfällen

Nach gefestigter Rspr. gehören Anwaltskosten grds. zur außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu dem Schaden, den ein ersatzberechtigter Verkehrsunfallgeschädigter ersetzt verlangen kann.[1] Dies wird z.T. freilich auf die Fälle begrenzt, dass es sich nicht ausnahmsweise um einen einfach gelagerten Fall handelt, bei dem jeder geschäftlich einigermaßen Erfahrene sich selbst vertreten kann.[2] Ein Ausschluss der Rechtsanwaltskosten komme bei Kfz-Unfällen in Betracht, bei denen die Haftung nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers bzw. des Versicherers besteht.

[1] BGHZ 30, 1631.
[2] AG Fulda, DAR 1999, 270.

3. Meinungsstand der Erstattung von Anwaltshonorar bei Selbstvertretung

Die Frage, ob der geschädigte Rechtsanwalt bei außergerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auch berechtigt ist, Rechtsanwaltskosten als Schadensposition geltend zu machen, ist in Literatur und Rspr. umstritten:

a) Kein Honoraranspruch bei der Selbstregulierung

Über die Fälle der einfach gelagerten Unfälle hinaus könne nur der nicht rechtskundige Geschädigte die Kosten eines Rechtsanwaltes in voller Höhe von dem Schädiger als adäquat kausalen Schaden aus einem Verkehrsunfallereignis ersetzt verlangen. Billigte man auch dem – rechtskundigen – Rechtsanwalt einen Honoraranspruch bei der Selbstregulierung seines Unfalls zu, so würde auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da es eine willkürliche Ungleichbehandlung darstellte, dem Anwalt nur deshalb einen Ersatzanspruch zuzubilligen, da es für Anwälte eine Gebührenordnung gebe.[1]

[1] AG Hamburg und München (VersR 69, 1103).

b) Erstattbarkeit des Anwaltshonorars bei Selbstvertretung

Eine andere Auffassung meint, dass die Anwaltskosten auch an einen Rechtsanwalt zu erstatten seien, der sich bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Unfallereignisses gegenüber einem Versicherer selbst vertritt.[1] Übernimmt ein Rechtsanwalt seine eigene Vertretung, könne er vom Ersatzpflichtigen auch die üblichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen.[2] Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein Anwalt, der seinen Schadensfall selbst bearbeitet, seine Arbeitskraft, Kenntnisse sowie seinen Bürobetrieb zugunsten des Schädigers unentgeltlich zur Verfügung stellen müsste.[3] Die Berufstätigkeit ist kommerzialisiert.[4] Daher könne ein Rechtsanwalt, der ihm aus einem Verkehrsunfall entstandene Schadensersatzansprüche außergerichtlich geltend macht, auch die Gebühren ersetzt verlangen, die bei einer Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt angefallen wären. Das AG Bonn[5] führte hierzu aus: "Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger zu 2 selbst Anwalt ist. Grds. kann zwar ein Geschädigter keinen Ersatz für seine eigene Mühewaltung bei der Schadensfeststellung und -abwicklung beanspruchen, weil das zu seinem eigenen Pflichtenkreis gehört. Dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch seine eigene Arbeitsleistung ausgleicht.[6] Diese Voraussetzungen würden bereits dann vorliegen, wenn der Kläger zu 2 seine Schadensersatzansprüche selbst außergerichtlich geltend gemacht hätte. Denn dadurch hätte er unter Verwendung seiner beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten geldwerte Leistungen erbracht, die er ohne das schädigende Ereignis nicht hätte zu erbringen brauchen. Damit hätte er aber eine besondere Leistung erbracht, die für die Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts typisch gewesen wäre. Für derartige berufstypische Leistungen, die zur Schadensregulierung besonders erbracht werden, kann aber Schadensersatz gefordert werden."[7] Diese Ansicht deckt sich mit der Rspr., wonac...

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