4. Aufl. 2010, 720 Seiten, Verlag C.F. Müller, geb.79,95 EUR, ISBN: 978-3-8114-3524-7

Der Titel könnte den Eindruck erwecken, dass nun schon in 4. Aufl. vorliegende Standardwerk enthalte nur Rechenoperationen für einzelne Personenschadenpositionen. Davon kann keine Rede sein. Der Verf. stellt vielmehr das Personenschadensrecht in all seinen Facetten dar, wobei er nicht nur die Rspr. d. BGH sondern verstärkt auch Urteile der Instanzgerichte auswertet. Aber gerade die Vielzahl der eingestreuten Berechnungsformeln, Vorschläge, Beispiele und Modelle sichert dem Werk ein gewisses Alleinstellungsmerkmal inmitten der reichhaltigen Literatur zum Personenschadensrecht. Pardey bringt von Hause aus eine Affinität zur Mathematik mit. Dem Leser soll die Arbeit in der Praxis erleichtert werden. Die 4. Aufl. bietet gegenüber der Vorauflage eine Neuerung: Die bisher beigefügte CD-Rom wird durch eine neue konzipierte Onlineversion, die alle im Buch abgedruckten Texte enthält und den Nutzer in die Lage versetzt, eigene Berechnung anzustellen, ersetzt. Selbstverständlich wird ein individueller Zugangscode mitgeliefert.

Das Werk ist in 5 Teile aufgegliedert. In Teil 1, einem vor die Klammer gezogenen Allg. Teil, geht es um Grundsätze der Schadensberechnung. U.a. werden Primär- und Folgeschäden – sowie damit zusammenhängend – die Reichweite der §§ 286 u. 287 ZPO auf Rspr.-Basis voneinander abgegrenzt. Der Autor geht ausführlich auf HWS-Schäden und die Zuberechenbarkeit von psychischen Störungen ein. Dabei gerät auch der vom BGH praktizierte prozentuale "Unabwägbarkeitsabschlag" in Fällen, bei denen das Schadensbild durch Begehrensvorstellungen mitgeprägt wird, in den Blick. Mit Recht will Pardey bei schweren Verletzungen die Nebenkostenpauschale im Einzelfalle, etwa auf 100 EUR, erhöht wissen. Die Vorteilsausgleichung wird anhand von Fallgruppen ebenso entfaltet wie die Gesamtschuld einschließlich ihrer Störung. Die Darstellung der Anspruchsverfolgung vor Gericht wird mit Formularbeispielen zu Klageanträgen und zum Urteilstenor garniert. Erörtert werden auch der Umgang mit Sachverständigengutachten sowie die Zulässigkeit von Teil-, Grundurteil und Feststellungsklage. Die Rechtsmittelzuständigkeit des OLG für eine Berufung gegen Urteile der AG bei fehlendem inländischen Gerichtsstand, auf die der Verf. noch hinweist, ist allerdings durch eine Novellierung des § 119 GVG m.W.v. 1.9.2009 beseitigt worden.

In Teil 2 befasst sich Pardey mit der Kapitalisierung von Geldrenten aus Anlass einer Abfindung. Er erläutert die einzelnen Berechnungsfaktoren, darunter auch den rechnungsmäßigen Zinsfuß. Mit guten Gründen wendet er sich dagegen, stets mit einem abstrakten Jahreszins von 5 bis 5,5 %, gegen den schon Steuerlasten sprächen, zu rechnen. Neben Berechnungsbeispielen bietet er auch Formeln zur Ermittlung eines Dynamikzuschlages sowie eines Abschlages wegen eines eventuellen Vorversterbensrisikos an. Er zeigt weiter auf, wie man rechnerisch prüfen kann, ob Äquivalenzstörungen, die trotz Abfindungsvereinbarung eine Nachforderung rechtfertigen könnten, eingetreten sind.

Teil 3 ist den Legalzessionen gewidmet. Hier führt der Autor u.a. Berechnungsvarianten für die Aufteilung des Ersatzanspruches im Rahmen des § 116 SGB X, insb., wenn Einkünfte auf Sozialleistungen anzurechnen sind, vor.

Die Teile 4 und 5 (ersatzfähige Nachteile bei Verletzung und Tötung) sind für die Praxis besonders wichtig und nehmen folgerichtig den breitesten Raum ein. Der Autor setzt sich hier mit Problemen auseinander, die Heilbehandlungskosten, Mehrbedarfserwerb, Haushaltsführungs-, Bar- u. Betreuungsunterhaltsschäden sowie Schmerzensgeld und Beerdigungskosten aufwerfen. Allein die Einzelaufstellung der Mehrbedarfpositionen vermittelt einen Eindruck darüber, wie stark ein Verkehrsunfall in die Lebensstellung eines Betroffenen eingreifen kann. Ausführlich erörtert Pardey bei hierzu einschlägigen Schadenspositionen die Kongruenzen mit Sozialleistungen sowie den Vorteilsausgleich.

Er begründet weiter z.B. überzeugend, weshalb es problematisch ist, beim Erwerbsschaden pauschal 5 oder 10 % vom Nettoeinkommen abzuziehen, weil statistisch und betriebswirtschaftlich abgesicherte Grundlagen hierfür fehlten. Auch die von ihm befürwortete Gleichstellung der hauswirtschaftlichen Versorgung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der familiären Hausgemeinschaft verdient Zustimmung. Er vermisst ferner einen Erfahrungssatz, der Erwerbsminderungen von bis zu 20 % praktische Auswirkungen auf die Arbeit im Haushalt generell abspricht. Der Leser findet u.a. eine Zusammenstellung der von den Gerichten akzeptierten haushaltsspezifischen Eingruppierung in die alte BAT nebst aktuellen Stundensätzen vor. Pardey unterbreitet auch erste Vorschläge zur Eingruppierung unter der Geltung des TVöD. Eine Orientierung an den Vergütungstabellen der von den Landesverbänden des DHB bisher abgeschlossenen Tarifverträgen liegt ihm offenbar ferner. Lückenlos werden weiter die Faktoren für die Bemessung de...

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