Dass eine geänderte Praxis der Polizei bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen zu einer Unwirksamkeit der Obliegenheit zur Zuziehung der Polizei zur Erhaltung des Versicherungsschutzes trotz Nichterfüllung der Obliegenheit führt, wird vom BGH überzeugend verneint. Nach der Neufassung des VVG und der AKB (ab 2008) wird zwar vorsätzliches Verhalten nicht mehr vermutet (§ 28 Abs. 2 VVG), ist aber wohl zwingendes Auslegungsergebnis. Die Relevanztheorie findet keine Anwendung mehr, sondern ist in den erhöhten Kausalitätsanforderungen nach § 28 Abs. 3 VVG n.F. enthalten.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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