Nach einem Verkehrsunfall mit einem Sachschaden von mehr als 700 EUR holte der geschädigte Kläger einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt ein, deren anteilige Erstattung der Kosten von dem in Höhe von 50 % haftenden Beklagten er verlangt. Der Geschädigte rechnete fiktiv ab. Das Berufungsgericht bejahte auch bei fiktiver Abrechnung eine Verpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung zur Erstattung der anteiligen Kosten des Kostenvoranschlags.

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