Die Einholung eines Kostenvoranschlages stellt in den Fällen der Abrechnung auf Gutachtenbasis in den Fällen der Unterschreitung der sog. Bagatellgrenze die einzige erfolgversprechende Möglichkeit dar, mit einiger Genauigkeit die Schadenshöhe zu bestimmen. Wird die Reparatur nicht durchgeführt, bedarf es auch keiner Klärung der Frage, ob die Schutzgebühr für den Kostenvoranschlag in dem Kostenvoranschlag bereits enthalten ist, und ob sie bei durchgeführter Reparatur verrechnet wird (so AG Prüm zfs 1993, 337). Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis scheidet eine Berücksichtigung einer etwaigen Schutzgebühr, die bei einer Reparatur erfolgen mag, aus. Die Verneinung der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Kostenvoranschlages würde zu einer Erschwerung der Abrechnung auf Gutachtenbasis führen, die bekanntlich eine gleichwertige Form der Schadensberechnung neben der Wiederherstellung ist. Das kann nicht hingenommen werden (vgl. auch Notthoff, DAR 1994, 417 ff.). Im vorliegenden Fall wäre der Geschädigte berechtigt gewesen, ein Gutachten einzuholen, da die Bagatellgrenze, sieht man sie – kaum vertretbar – als verbindliches Verbot der Einholung eines Gutachtens an (vgl. hierzu Fleischmann/Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2 Verkehrszivilrecht, 5, Aufl., § 7 Rn 16–31) ohnehin überschritten war. Wären schon die Kosten eines Sachverständigengutachtens erstattungsfähig gewesen, gilt dies erst recht für die Kosten eines Kostenvoranschlages.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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