1. Als ausreichende Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO reichen pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen grundsätzlich nicht aus. Wegen des herausragenden öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit reicht aber der Hinweis darauf, dass der betroffene Kraftfahrer wegen einer Alkoholproblematik ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei und es im Hinblick auf die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehenden besonderen Gefahren für Leib, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich sei, ihn sofort als Kraftfahrer vom Straßenverkehr auszuschließen.

2. Die Verkehrsbehörde darf aus der Nichtvorlage des Gutachtens nur dann auf die fehlende Kraftfahreignung schließen, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Entspricht dagegen das von der Behörde aufgegebene Mittel diesen Voraussetzungen nicht, darf sich der betroffene Kraftfahrer weigern, der Untersuchungsaufforderung Folge zu leisten, ohne mit nachteiligen Folgen rechnen zu müssen; ihm kann dann nicht vorgeworfen werden, nicht das Seine dazu beigetragen zu haben, um die berechtigen Zweifel aufzuklären (std. Rspr. des BVerwG).

3. § 11 Abs. 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV stellt es nicht in das freie Ermessen der Behörde, wann sie von einem Anfangsverdacht ausgehen darf, der sie zur Aufforderung einer Untersuchung gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV berechtigt. Mit Blick darauf, dass unter den heutigen Bedingungen einer Fahrerlaubnis existenzsichernde Bedeutung zukommen kann, dass die Aufforderung mit beträchtlichen Kosten verbunden ist und vor allem, dass in einer solchen Untersuchung der Betroffene gezwungen ist, persönliche Daten preiszugeben, die nur auf Grund eines Gesetzes und zur Wahrung erheblicher Belange erhoben werden dürfen, muss sich die Anforderung eines Gutachtens nach der Rspr. des BVerfG auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger und lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kfz nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde. (BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993 – 1 BvR 689/92 – zfs 1993, 285).

4. Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs kann eine Begutachtung jedenfalls dann rechtfertigen, wenn sie Anlass zu der begründeten Annahme gibt, der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kfz führen und so zu einer konkreten Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer werden (hier verneint).

(Leitsätze der Schriftleitung)

VG Oldenburg, Beschl. v. 26.8.2009 – 7 B 2212/09 (rechtskräftig)

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