Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als Versicherungsmakler geltend. Der Beklagte vermittelte dem als Maurermeister tätigen Kläger verschiedene Versicherungsverträge einschließlich einer Unfallversicherung. Letzterer lagen die AUB 1994 zu Grunde. Der Kläger erlitt am 4.8.2002 einen Motorradunfall in der Schweiz. Er wurde zunächst dort und später in Deutschland weiter behandelt. Der Beklagte unterstützte den Kläger bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen die verschiedenen Versicherer. Die "Unfall-Schaden-Anzeige" an den Unfallversicherer wurde vom Beklagten am 22.8.2002 erstellt, dem Kläger zur Unterschrift vorgelegt und sodann an den Versicherer gesandt. Der Unfallversicherer sandte eine Kopie dieser Anzeige mit Schreiben vom 27.8.2002 an den Kläger zurück und bat um Vervollständigung der dort gemachten Angaben und um Unterzeichnung an den in dem Schreiben farbig markierten Stellen. Der Beklagte erhielt von diesem Schreiben erst 2004 Kenntnis. Innerhalb von einem Jahr bzw. 15 Monaten nach dem Unfall gab keiner der behandelnden Ärzte eine schriftliche Erklärung über die unfallbedingte Invalidität des Klägers ab. In der zweiten Jahreshälfte 2004 wandte sich der Beklagte, nachdem er vom Kläger über den Stand der Angelegenheit unterrichtet worden war, zunächst telefonisch und später schriftlich an den Unfallversicherer. Dieser berief sich jedoch auf die Ausschlussfrist des § 7 I (1) der Versicherungsbedingungen und lehnte eine Zahlung ab.

Hierauf nahm der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

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