Wird bei Abschluss einer Einbruchdiebstahl-Versicherung (nur) vereinbart "Rollläden mit Hochschiebesicherung", so verlangt das keine vollständige, ein Einbrechen zuverlässig ausschließende Sicherung; Zweifel gehen zu Lasten des Versicherers.
OLG Hamm, Urt. v. 10.6.2009 – 20 U 173/08
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