AKB § 12 Abs. 5g

Leitsatz

Wird durch einen Marderbiss ein Kabel zerstört, so handelt es sich bei dem Umstand, dass herstellerseits nur der Ersatz der kompletten Baugruppe angeboten wird, um einen nicht zu entschädigenden Folgeschaden.

AG Hannover, Urt. v. 14.7.2008 – 525 C 6333/08

Aus den Gründen

“ … Darüber hinaus besteht über die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten hinaus kein weiterer Zahlungsanspruch. Die Formulierung in § 12 (5) g AKB ist unmissverständlich so gewählt worden, dass bei Marderbissen nur Kabel, Schläuche und Leitungen versichert sind. Der Geber selbst lässt sich hierunter nicht einordnen. Der Umstand, das M die Kabel nicht mehr separat anbietet, kann eine Erweiterung des eindeutig formulierten Versicherungsumfangs nicht herbeiführen. Vielmehr wäre eine Anpassung der Versicherungsbedingungen an die Veränderungen erforderlich, die aber unstreitig nicht erfolgt ist. Eine Auslegung der Versicherungsbedingungen dahingehend, dass im Zweifel die gesamte auszutauschende Einheit erstattungsfähig sein soll, lässt die klare Formulierung der Versicherungsbedingungen, die offensichtlich auf eine Begrenzung des versicherten Risikos auf Kabel, Schläuche und Leitungen gerichtet ist, nicht zu. Demzufolge können nur die anteiligen Kosten erstattet verlangt werden, die für die Erneuerung der Kabel angefallen wären. Diese dürften hinsichtlich des ersten und zweiten Schadenfalls unter dem Selbstbehalt liegen. Hinsichtlich des zweiten Schadenfalls ist unstreitig, dass die Versicherungsumstellung erst nach Schadenseintritt erfolgt ist. Im Übrigen dürften die jeweils von der Beklagten gezahlten 70 EUR für die Erneuerung der Kabel ausreichend sein (§ 287 ZPO). …

Mitgeteilt von RA Schlode, Kanzlei Brinkmann-Weinkauf, Hannover

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