Den beiden vorstehenden Entscheidungen ist zuzustimmen. Das AG hat sich mit überzeugender Begründung der h.M. angeschlossen, so etwa AG Regensburg AGS 2006, 125 = StraFo 2006, 88 = RVGreport 2007, 225; AG Köln AGS 2006, 234 = JurBüro 2007, 83 = zfs 2006, 646; AG Gelnhausen AGS 2007, 453; AG Hannover AGS 2006, 235; AG Saarbrücken AGS 2007, 306; AG Nettetal AGS 2007, 404; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 17 Rn 57; Burhoff, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, "Angelegenheiten (§§ 15 ff.)" Rn 14; ders. RVGreport 2007, 161; Madert, AGS 2006, 105. Das LG Osnabrück hat sich zutreffend auf die Gesetzesmaterialien berufen.

Die Rechtsschutzversicherungen beziehen sich häufig auf die gegenteilige Mindermeinung, so etwa AG München RVGprofessionell 2006, 203 = JurBüro 2007, 84 und im Urt. v. 28.9. 2007, 141 C 18336/07 sowie AG Osnabrück RVGprofessionell 2008, 52. Diese oft nicht begründete Gegenauffassung überzeugt nicht. Sie wird – worauf Burhoff, RVGreport 2007, 161, 162 völlig zu Recht hinweist – ad absurdum geführt, wenn nach Abgabe an die Verwaltungsbehörde auf Grund der Tätigkeit des Verteidigers auch das Bußgeldverfahren endgültig eingestellt wird. Denn zumindest dann wäre auch das angeblich dieselbe Angelegenheit darstellende Strafverfahren endgültig erledigt, was die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG auslösen müsste. Tatsächlich unterfällt diese Tätigkeit des Verteidigers im Bußgeldverfahren dem Teil 5 VV RVG und löst – neben der im Strafverfahren entstandenen zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG im Bußgeldverfahren auch die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG aus.

Heinz Hansens

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge