Vor diesem Hintergrund besteht ein Bedarf nach einer flexiblen nationalen Regelung im Fahrerlaubnisrecht, die die Straßenverkehrssicherheit nicht preis gibt und den Führerscheintourismus entscheidend bekämpft. Das BMVBS hat zwischenzeitlich den zweiten Entwurf einer Führerscheinmissbrauchs-Verordnung vom 20.9.2008 den betroffenen Verbänden im Rahmen einer Anhörung vorgelegt. Konkret sieht der Entwurf Regelungen vor, wonach ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip zur Nichtanerkennung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland führen kann, wenn aus dem Führerschein selbst hervorgeht, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz weiterhin im Inland hatte. In diesen Fällen sei der ausländische Führerschein nicht als Nachweis dafür geeignet, dass das Wohnsitzprinzip bei Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis eingehalten wurde.

Als Folge der aktuellen EuGH-Entscheidung wird entgegen dem Verordnungsentwurf vom 31.8.2007 in der aktuellen Fassung das Instrument des Rechtsmissbrauchs nicht mehr verankert. Nach dem ursprünglichen Entwurf sollten rechtsmissbräuchlich erworbene ausländische EU- oder EWR- Fahrerlaubnis die Inhaber künftig ausdrücklich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigen, wobei Rechtsmissbrauch insbesondere dann angenommen werden sollte, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis nur die inländischen Eignungsregelungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis umgangen werden sollte. Ebenso sollte ein Rechtsmissbrauch zu bejahen sein, wenn die ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis etwa durch arglistige Täuschung erworben wurde oder wenn die ausländischen Behörden, welche die Führerscheine ausgestellt haben, wussten oder hätten wissen müssen, dass der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung der ausländischen Führerscheine in Deutschland hatte. Aus Sicht des Gesetzgebers scheint weder die EuGH-Rechtsprechung, noch die bislang gültige Zweite Führerscheinrichtlinie für das Instrument des Rechtsmissbrauchs eine ausreichende Rechtsgrundlage zu bieten.

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