Der EG-Vertrag ermöglicht es der EU auf Grund von Art. 71 Rechtsvorschriften für Maßnahmen zu erlassen, mit denen die Verkehrssicherheit verbessert werden kann. Darunter fallen einerseits Vorschriften, die die Verkehrsmittel, und andererseits solche, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer betreffen. Die EU-Kommission verfügt daher auch über Kompetenzen im Bereich des Führerscheinwesens.[15] Mit der Dritten EU-Führerschein-Richtlinien (FRL) unternimmt die Kommission einen weiteren Schritt, den Führerscheintourismus durch die Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts zu bekämpfen.[16] Daneben verfolgt der Gesetzgeber mit der Novellierung den Zweck, die mehrfach geänderte und dadurch unübersichtlich gewordene Zweite Führerscheinrichtlinie zur Klarstellung neu zu fassen.[17]

[15] Grundsätzlich zur EU-Rechtsetzung im Bereich des Straßenverkehrs Kokott, DAR 2006, S. 604 f.; Ludovisy, DAR 2005, S. 8 f.; zu den Motiven siehe den Vortrag von Plank, Europäische Führerscheinreform, auf dem 43. Deutschen Verkehrsgerichtstag, 43.VGT 2005, S. 268 ff.
[16] Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.12.2006 (Amtsblatt L 403 vom 30.12.2006, S. 18) trat am 19.1.2007 an die Stelle der Zweiten Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 (Amtsblatt L 237 v. 24.8.1991, S. 1).
[17] Führerscheine wurden früh Gegenstand einer ersten Harmonisierung durch die Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4.12.1980 zur Einführung des EG-Führerscheins, Amtsblatt 1980 Nr. L 375, S. 1. Die Anforderungen wurden – soweit sie nicht schon in der StVZO enthalten waren – durch Verordnungen im Jahre 1982 und 1986 in nationales Recht umgesetzt; s.a. Jagow, VD 1990, S. 121 ff..; ders., DAR 1992, S. 453 ff.; ders., DAR 1995, S. 360 ff. Schünemann/Schünemann, DAR 2007 S. 383 f.

a. Allgemeine Reglungen

Die Richtlinie enthält einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit. Neben der Einführung eines einheitlichen EG-Führerscheinmusters (Art. 1 FRL) führt die Regelung eine Gültigkeitsdauer für Führerscheine ein (Art. 7 Abs. 2 FRL). Ferner soll es möglich sein, anlässlich der regelmäßigen Erneuerung der Fahrerlaubnisse die neuesten Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen anzuwenden. Des Weiteren darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs gem. Anhang III der FRL erfüllen. Nach Nr. 14.1 des Anhangs III darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer kann zudem in bestimmten Fahrzeugklassen von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der entsprechenden Fahrzeuge abhängig gemacht werden (Art. 7 Nr. 3 Abs. 1 und 2 FRL). Auch dürfen die Mitgliedstaaten die festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet und das Alter von 50 Jahren erreicht haben, begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige Maßnahmen, wie z.B. Auffrischungskurse, vorzuschreiben (Art. 7 Abs. 3 FRL). Schließlich sieht die Regelung vor, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen (Art. 2 Abs. 1 FRL). Zieht es der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins vor, ein entsprechendes Papier des Mitgliedstaates zu besitzen, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, so hat er einen entsprechenden Anspruch (Art. 11 Abs. 1 FRL).

b. Entziehung der Fahrerlaubnis und andere Maßnahmen

Nach den Vorstellungen der EU-Kommission sollen die Mitgliedstaaten in der Lage sein, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat.[18] Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialgrundsatzes soll der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung und Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen (Art. 11 Abs. 2 FRL). Der einbehaltene Originalführerschein ist dann unter Angabe der Gründe dem Ausstellerstaat zuzuleiten (Art. 11 Abs. 3 FRL). Neu sind die Ausnahmeregelungen zum Anerkennungsgrundsatz. Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist (Art. 11 Abs. 4 FRL).

[18] Unklar ist, was der gemeinschaftliche Gesetzgeber ...

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