Am 1.1.2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren v. 28.4.2017 – mit Ausnahme der Vorschriften über das Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren, die bereits seit dem 5.5.2017 gelten – in Kraft getreten (BGBl I S. 969). Durch das Gesetz werden spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architekten- und Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des BGB eingeführt. Zu erwähnen sind insb. die Einführung eines Anordnungsrechts des Bestellers einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen, Änderungen und Ergänzungen der Regelungen zur Abnahme sowie die Normierung einer Kündigung aus wichtigem Grund. Für bestimmte Bauverträge von Verbrauchern gelten zudem besondere Bestimmungen. Das Recht der Mängelhaftung wird an die Rechtsprechung des EuGH angepasst (Urt. v. 16.6.2011 – C 65/09 und C 87/09). Zur Verbesserung der Rechtssituation von Werkunternehmern, die mangelhaftes Baumaterial gekauft und im Rahmen eines Werkvertrags verbaut haben, sollen diese Regelungen darüber hinaus auch für Verträge zwischen Unternehmen gelten.

Quelle: BR-Drucks 123/16

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