Am 16.12.2016 ist die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2017 – PKHB 2017) v. 12.12.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 2869). Danach steigen die ab dem 1.1.2017 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind. Der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO für die erwerbsfähigen Partei abzusetzende Betrag steigt demnach auf 215 EUR. Für die Parteien und ihren Ehegatten und Lebenspartner können ferner nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO 473 EUR abgesetzt werden. Für Personen, denen Unterhalt zu leisten ist, betragen die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO nunmehr 377 EUR für Erwachsene, 359 EUR für Jugendliche vom 15. bis zum 18. Lebensjahr, 333 EUR für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und 271 EUR für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 1/2017, S. 2

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