Am 7.12.2016 ist das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze v. 28.11.2016 in Kraft getreten (BGBl I S. 2722). Das Gesetz dient der Umsetzung verschiedener europarechtliche Vorschriften. U.a. erfolgen redaktionelle Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 11.3.2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte und der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2016 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Ferner wird für die Umsetzung der 2. Stufe des Projektes i-Kfz eine Ermächtigung zur Regelung der für die internetbasierte Zulassung erforderlichen Verfahren geschaffen und eine weitere gebührenrechtliche Ermächtigung modifiziert. Zudem werden die nötigen Speicher- und Übermittlungsvorschriften geschaffen, um die Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen der durchführenden Stellen im Zentralen Fahrzeug-Register beim Kraftfahrt-Bundesamt speichern zu können. Für die Realisierung einer vollelektronischen Registerführung des Fahreignungsregisters werden die Registervorschriften und erforderlichen Ermächtigungsnormen im StVG, Kraftfahrsachverständigengesetz und Fahrlehrergesetz ergänzt und eine Ermächtigungsnorm zur Regelung der Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens dabei rechtsförmlich bereinigt. Schließlich wird eine Ermächtigung für eine Entgeltordnung der Begutachtungsstellen für Fahreignung geschaffen.

Quelle: BR-Drucks 126/16

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