Dem verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretenen Betr. wurde wegen tateinheitlich begangener Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße eine Geldbuße von 350 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Hiergegen hat der Betr. form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Das AG Trier hat den Betr. freigesprochen.

Das AG stellte zur Ermittlung des Verstoßes fest: Am 15.7.2013 verfolgte ein Zivilfahrzeug der Zentralen Verkehrsdienste beim Polizeipräsidium Trier das Fahrzeug zunächst auf der B 52 in der Gemarkung Trier in Fahrtrichtung Luxemburg. Da das Fahrzeug den Beamten durch hohe Geschwindigkeit auffiel schaltete PHK S als Messbeamter das in dem Dienstfahrzeug eingebaute Messgerät Provida 2000 ein und zeichnete das Fahrverhalten des Fahrzeugs in der Folgezeit auf. Die Beamten folgten dem Fahrzeug über mehr als 9 Minuten und hielten es schließlich auf dem kurz hinter dem Grenzübergang zu Luxemburg auf luxemburgischem Hoheitsgebiet gelegenen Rastplatz an. Dort stellten sie den Betr. als Fahrzeugführer fest und notierten seine Personalien. Der Betr. hat der Verwertung dieser Feststellung widersprochen.

Zur rechtlichen Prüfung führte das AG aus: Die Feststellung des Betr. als verantwortlichen Fahrzeugführer ist nicht verwertbar. Ein Tatnachweis seiner Fahrereigenschaft konnte auf andere Weise nicht geführt werden. Art. 41 des Landesgesetzes zu dem Schengener Übereinkommen v. 19.6.1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen v. 22.12.1992 (SchÜbkG RP) regelt detailliert, unter welchen Voraussetzungen die einem Verdächtigen nacheilenden Beamten zum Grenzübertritt berechtigt sind und welche Befugnisse ihnen auf fremdem Hoheitsgebiet im Einzelnen zustehen. Nach Art. 41 Abs. 1 SchÜbkG RP darf die Verfolgung von auf frischer Tat betroffenen Verdächtigen auf das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ohne deren vorherige Zustimmung nur fortgesetzt werden, wenn eine Straftat nach Art. 41 Abs. 4 SchÜbkG RP vorliegt. Art. 41 Abs. 4 SchÜbkG RP führt neben den auslieferungsfähigen Straftaten schwerwiegende Straftaten wie Mord, Totschlag, Vergewaltigung, vorsätzliche Brandstiftung, schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub, Erpressung etc. auf. Einziges Verkehrsdelikt ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge. Eine Verfolgung ist darüber hinaus zulässig, wenn die verfolgte Person sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befand und aus der Haft geflohen ist.

Selbst bei erlaubtem Grenzübertritt sind hohe Verhaltensanforderungen an die nacheilenden Beamten gestellt. So regelt Art. 41 Abs. 1 SchÜbkG RP, dass die nacheilenden Beamten spätestens beim Grenzübertritt Kontakt mit der zuständigen Behörde des Gebietsstaates aufzunehmen haben. Dies ist vorliegend ebenfalls nicht geschehen. Nach Art. 41 Abs. 5d SchÜbkG RP müssen die nacheilenden Beamten als solche eindeutig erkennbar sein, entweder durch eine Uniform, eine Armbinde oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen. Das Tragen von Zivilkleidung und die Benutzung eines getarnten Polizeifahrzeugs ohne die vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig. Den nacheilenden Beamten steht nach Art. 41 Abs. 2a SchÜbkG RP grundsätzlich kein Festhalterecht zu. Nur wenn die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden können, dürfen die nacheilenden Beamten die Person festhalten bis die Beamten des Gebietsstaates, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen, Art. 41 Abs. 2b SchÜbkG RP. Aus Art. 41 des SchÜbkG RP ergibt sich somit, dass eine Nacheile nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist und den nacheilenden Beamten nur in Ausnahmefällen ein Festhalterecht zusteht. Eine Identitätsfeststellung der angehaltenen Person darf unter keinen Umständen durch die nacheilenden Beamten erfolgen. Hier lag weder eine der in Art. 41 Abs. 4 SchÜbkG RP aufgeführten Straftaten vor, noch haben die Beamten das für solche Fälle geregelte Procedere eingehalten. Die luxemburgischen Behörden wurden zu keinem Zeitpunkt über den Grenzübertritt der Beamten informiert. Das Festhalten des Betr. und seine Identitätsfeststellung waren unzulässig.

Die Beamten haben durch die Identitätsfeststellung auf luxemburgischem Hoheitsgebiet gegen ein Beweiserhebungsverbot verstoßen. Dieses Beweiserhebungsverbot zieht auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach st. Rspr. des BGH nicht jeder Rechtsverstoß bei der strafprozessualen Beweisgewinnung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse führt und je nach den Umständen des Einzelfalls nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Art. 41 des SchÜbkG RP dient dem Schutz der Hoheitsinteressen der beteiligten Staaten, nicht den Schutzinteressen des Betr.. Auch ist den nacheilenden Beamten nicht vorzuwerfen, dass sie vorsätzlich gegen die genannte Vorschrift verstoßen haben. Vielmehr ware...

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