Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer gegenüber einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links abbiegenden Pkw-Fahrer rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten des Motorradfahrers.

OLG Hamm, Urt. v. 23.2.2016 – I-9 U 43/15

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