Auch die bislang veröffentlichten Entscheidungen zur Deckungspflicht von Rechtsschutzversicherungen und zur Gewährung von Prozesskostenhilfe verdeutlichen die offene Rechtslage für die betroffenen Eigentümer. Bei den Rechtsschutzversicherern hat die VW-Affäre dafür gesorgt, dass Rückstellungen gebildet werden mussten und die Versicherungsnehmer mit höheren Beiträgen rechnen müssen.[26] Nachdem zu Beginn der VW-Affäre die Rechtsschutzversicherer überwiegend die Deckung mangels Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit abgelehnt hatten, existieren nun erste Urteile, die eine Einstandspflicht der Rechtsschutzversicherer ausgeurteilt haben. Sofern die Versicherer Rechtsschutz bei Deckungsanfragen ihrer Versicherungsnehmer wegen einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagen, erteilte dem das LG Essen eine Absage.[27]

Das LG Essen gab der Klage eines Versicherungsnehmers in vollem Umfang statt. Insbesondere sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig. Mutwilligkeit liegt gem. § 3a Abs. 1b ARB dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versicherungsgemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, so das LG.

Der angestrebte Erfolg ist die beabsichtigte Rückabwicklung des Kaufvertrags über den vom Abgasskandal betroffenen Pkw. Das Gericht führte hierzu aus, dass als Bemessungswert gerade nicht die Kosten einer Nachbesserung oder Nacherfüllung heranzuziehen sind.

Auch gab das OLG Hamm[28] im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens der Beschwerde einer betroffenen Kundin gegen eine ablehnende Entscheidung des LG Essen mit dem Argument statt, dass von einem Mangel auszugehen sei und dass die von der Betroffenen gewählte Art der Nacherfüllung in Form der Nachlieferung noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Demzufolge müsse hier Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Aufgrund höheren CO2-Ausstoßes könnte es zudem zu Steuernachforderungen kommen. Denn vom CO2-Ausstoß hängt bei Pkw mit Erstzulassung ab 1.7.2009 auch die Höhe der Kfz-Steuer ab. VW hat jedoch zugesichert, etwaige Nachzahlungen bei der Kfz-Steuer zu übernehmen.

[26] Siehe Lier, VW 9/2016, 52.
[27] LG Essen, Urt. v. 18.5.2016 – 18 O 68/16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge