Im Hinblick auf die Anordnung eines Fahrverbots besteht eine Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe dergestalt, dass beide gemeinsam betrachtet die Tatschuld nicht überschreiten dürfen.[2] Das tatrichterliche Urteil muss so erkennen lassen, dass das Gericht diese Wechselwirkung berücksichtigt hat – das Fahrverbot darf nur verhängt werden, wenn die Hauptstrafe allein nicht ausreicht.[3]

Diese Wechselwirkung legt es Nahe, mit dem Richter – wie in Bußgeldsachen – über ein Absehen vom Fahrverbot oder auch eine Verkürzung der ins Auge gefassten Fahrverbotlänge (z.B. nach Strafbefehlserlass!) gegen angemessene Erhöhung der Hauptstrafe zu verhandeln.

Soll ein Fahrverbot trotz fehlenden Hinweises in Anklageschrift oder Eröffnungsbeschluss festgesetzt werden, so ist ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO wohl erforderlich;[4] dies soll aber – trotz unterschiedlicher Zielrichtung – nicht gelten, wenn die Fahrerlaubnisentziehung beantragt war, nun aber nur auf Fahrverbot erkannt werden soll.[5] Wegen der Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe (die wie oben dargestellt zusammen betrachtet schuldangemessen sein müssen) kommt eine Rechtsmittelbeschränkung nur auf die Frage der Überprüfung der Richtigkeit des Fahrverbots grundsätzlich nach herrschender Meinung nicht in Betracht.[6] Vielmehr unterliegt dann das Urteil wegen unzulässiger Rechtsmittelbeschränkung insgesamt der Überprüfung der nächsten Instanz. Die Anhebung des Betrags der Tagessätze einer Geldstrafe zur Kompensation eines nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots ist aber nur in dem durch die Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB gezogenen Rahmen möglich. Es ist daher sachlich-rechtlich unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um auf diese Weise die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden.[7] Eine Anhebung des Betrags der einzelnen Tagessätze ist zwar mit § 331 Abs. 1 StPO vereinbar, sofern ein Gesamtvergleich des früheren und des neuen Rechtsfolgenausspruchs ergibt, dass der Angeklagte wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird als bei einem Fortbestand der Nebenstrafe.[8] Das Urteil muss so tatsächliche Feststellungen sowohl zu den derzeitigen als auch zu den für den Fall des Absehens vom Fahrverbot sich abzeichnenden wirtschaftlichen Verhältnissen enthalten.[9] Eine Erhöhung der Tagessatzanzahl verstößt in der Berufungsinstanz bei alleinigem Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Verschlechterungsverbot, weil sich die Länge der Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 43 S. 2 StGB nach der Anzahl der Tagessätze bemisst und die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zum Fahrverbot die schwerere Strafe darstellt.[10]

[2] BGH, Beschl. v. 12.7.1979 – 4 StR 210/79 = BGHSt 29, 61 = NJW 1980, 130; BayObLG, Beschl. v. 25.8.1999 – 2St RR 137/99 = DAR 1999, 560; KG, Beschl. v. 10.1.2007 – (3) 1 Ss 389/06 (125/06) = DAR 2007, 594; Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 44 StGB Rn 2 m.w.N.
[3] KG, Beschl. v. 10.1.2007 – (3) 1 Ss 389/06 (125/06) = DAR 2007, 594.
[4] König in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 43. Aufl. 2015, § 44 StGB Rn 19 m.w.N.; a.A.: Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, StVR, 24. Aufl. 2016, § 44 StGB Rn 16; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 265 StPO Rn 24 je m.w.N.
[5] Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, StVR, 24. Aufl. 2016, § 44 StGB Rn 16; Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 44 StGB Rn 23; im umgekehrten Falle ist jedoch ein rechtlicher Hinweis zwingend erforderlich.
[6] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.7.1992 – 2 Ss 187/91 – 35/92 III = NZV 1993, 76 = VRS 84, 334 = StV 1993, 310; OLG Köln, Beschl. v. 16.1.1996 – Ss 686/95 = DAR 1996, 154 = NZV 1996, 286; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, StVR, 24. Aufl. 2016, § 44 StGB Rn 17; Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 44 StGB Rn 23.
[8] Vgl BGH, Beschl. v. 11.11.1970 – 4 StR 66/70 = BGHSt 24, 11, 14 = NJW 1971, 105; BayObLG, Urt. v. 10.8.1979 – RReg 2 St 74/79 = NJW 1980, 849 = VRS 58, 38 = MDR 1980, 336; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.9.2005 – 3 Ss 135/05 = NZV 2005, 594 = NStZ-RR 2006, 23 = VRS 109, 340.
[10] BayObLG, Urt. v. 10.8.1979 – RReg 2 St 74/79 = NJW 1980, 849 = VRS 58, 38 = MDR 1980, 336; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.9.2005 – 3 Ss 135/05 = NZV 2005, 594 = NStZ-RR 2006, 23 = VRS 109, 340.

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