Die Kl. begehrt Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme ihres GebäudeVR wegen eines Leitungswasserschadens. Die Bekl. hatte den Vertrag nach einem früheren Leitungswasserschaden zum 12.1.2013 gekündigt. Im März 2014 zeigte die Kl. den streitgegenständlichen Schaden an einem Heizungsrohr im Badezimmer an, der nach sachverständiger Begutachtung vor mehreren Jahren eingetreten sei soll.

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