Der Kl. hatte sich mit seiner vor dem LG erhobenen Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einem Urteil dieses Gerichts v. 20.5.2003 über 11.052,52 EUR nebst Kosten und Zinsen und aus zwei in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen über 2.300,20 EUR und 361,90 EUR jeweils nebst Zinsen gewandt. Seine Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Bekl. hat das OLG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kl. frist- und formgerecht Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Um diese begründen zu können, hat er während der Begründungsfrist die Bewilligung von PKH beantragt. Der BGH hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge