[2] "… II. Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist dem Kl. nicht zu gewähren, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich gem. § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der Wert der mit ihr geltend gemachten Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt. Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (§§ 3, 4 ZPO). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH RVGreport 2006, 160 (Ls.) = NJW-RR 2006, 1146). Insb. erhöht ein neben der Hauptsache mit der Vollstreckungsgegenklage angefochtener Kostenfestsetzungsbeschluss den Wert nicht (OLG Celle AGS 2010, 36; vgl. BGH WM 1956, 144, 145; zu § 826 BGB: BGH NJW 1968, 1275; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort Vollstreckungsabwehrklage; MüKo-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn 130; § 4 Rn 24)."

[3] Damit liegt hier der Wert der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde unter 20.000 EUR. Denn das Urteil des LG v. 20.5.2003, dessen Vollstreckung der Kl. verhindern will, lautet im Nennbetrag auf 11.952,52 EUR. Die Zinsen und Kosten einschließlich des Werts der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse bleiben bei der Berechnung der klägerischen Beschwer unberücksichtigt. … “

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