Ladenbetreiber sind verpflichtet, ihre außerhalb des Ladenlokals abgestellten Einkaufswagen nach Geschäftsschluss derart zu sichern, dass durch sie eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch eine Handlung Dritter oder durch ein mögliches unbeabsichtigtes Wegrollen verhindert wird.
(Leitsatz der Schriftleitung)
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