Der Kl. nimmt die Bekl. aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch, der die ARB 75 zugrunde liegen. Nachdem die Bekl. ihm wegen einer beabsichtigten Inanspruchnahme der Fa. G, an der er sich als stiller Gesellschafter beteiligt hatte, sowie gegen die Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorstände Kostenschutz zugesagt hatte, hat er auf Rat seiner Prozessbevollmächtigten Deckung für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfer wegen Beihilfe zum Betrug, Kapitalanlagebetrug und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begehrt. Die Bekl. hat sich auf den Standpunkt gestellt, sie habe bereits Kostenschutz zugesagt, es handele sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit, im Übrigen beinhalte das Leistungsversprechen "Freistellung" bei berechtigten Gebührenforderungen Zahlung an den Anwalt, bei unberechtigten Unterstützung bei ihrer Abwehr. Später stellten die Prozessbevollmächtigten des Kl. einen Güteantrag, mit dem sie nach Auffassung der Bekl. unnötige Kosten verursacht haben sollen; auch insoweit erklärte sich die Bekl. bereit, Kostenschutz für die Abwehr zu gewähren. Der Kl. begehrt nunmehr Freistellung von der die außergerichtliche Tätigkeit und das Güteverfahren betreffenden Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat auf die Berufung des Kl. der Klage nur hinsichtlich der Gebührenforderung für das Güteverfahren stattgegeben. Hiergegen richten die Revision des Kl. und die Anschlussrevision der Bekl.

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