Der Kl. hat die Bekl. zu 1) und zu 2) wegen einer nach seiner Darstellung in einer Diskothek in S begangenen vorsätzlichen Körperverletzung auf Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. in Anspruch genommen. Gegen den Bekl. zu 1) erging ein Teilversäumnisurteil; die Kostenentscheidung wurde dem Schlussurteil vorbehalten. Vor der von dem Zivilgericht beabsichtigten Beweisaufnahme wurde der Bekl. zu 2), der seine Tatbeteiligung in Abrede gestellt hatte, im Strafverfahren mangels Tatverdachts freigesprochen. In einem Prozessvergleich vereinbarten der Kl. und der Bekl. zu 2) daraufhin, dass jeweils ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Klage und die Klageforderungen gegen den Bekl. zu 2) erledigt sind. Über die Kosten solle das LG gem. § 91a ZPO entscheiden.

Das LG hat in einem Beschluss die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Kl. dem Kl. und dem Bekl. zu 1) zu je 50 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Bekl. zu 1) hatte dieser selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Bekl. zu 2) wurden dem Kl. auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Kl., mit der er eine Abänderung dahin anstrebt, dass der Bekl. zu 2), der Kl. und der Bekl. zu 1) die Gerichtskosten zu je 1/3 zu tragen haben und dass der Bekl. zu 2) seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen soll, sah der Senat als zulässig, aber nicht begründet an.

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