Möchte der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz verlangen, ist Voraussetzung, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Vertretenmüssen bedeutet hier Kenntnis vom Mangel oder die fahrlässige Unkenntnis. Das Vertretenmüssen wird zwar gem. § 280 BGB unterstellt. Bei Herstellermängeln wird es dem Verkäufer jedoch regelmäßig gelingen, nachzuweisen, dass er hiervon keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte.

Der Verkäufer hätte allerdings die fehlgeschlagene Nacherfüllung zu vertreten – es sei denn, niemand wäre in der Lage, diese Leistungspflicht zu erfüllen. Die Beweislast hierfür liegt beim Verkäufer. Nach dem ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch hätte der Verkäufer weitere Werkstattaufenthalte zu vertreten. Ab diesem Zeitpunkt können Ansprüche des Käufers auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens bzw. auf Ersatz von Mietwagenkosten entstehen.

Schadensersatz und Rücktritt können nebeneinander geltend gemacht werden (§ 325 BGB).

Scheitert der Rücktritt an der erheblichen Pflichtverletzung, könnte der künftige Schaden, z.B. der künftige Mehrverbrauch, hilfsweise im Wege eines Feststellungsanspruchs geltend gemacht werden.

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